Verwaltungsgerichtshof
23.10.1986
86/02/0111
Der Spruch, der Bf habe in Linz, von der Westbrücke kommend (stadteinwärts) bei der starken Rechtskurve zur Waldeggstraße und auf dieser bis zur Weingartshofstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 30 km/h überschritten, entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG in Hinsicht auf Paragraph 20, Absatz 2, StVO.