Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1986

Geschäftszahl

86/02/0111

Rechtssatz

Der Spruch, der Bf habe in Linz, von der Westbrücke kommend (stadteinwärts) bei der starken Rechtskurve zur Waldeggstraße und auf dieser bis zur Weingartshofstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ca 30 km/h überschritten, entspricht dem Konkretisierungsgebot des Paragraph 44, a Litera a, VStG in Hinsicht auf Paragraph 20, Absatz 2, StVO.