Die Umschreibung des Tatortes mit den Worten "vor" bzw "nach" bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO 1960 entspricht nicht dem im § 44 a lit a VStG 1950 statuierten Konkretisierungsgebot, weil eine derartige Bezeichnung nicht geeignet ist, einen bestimmten Tatort räumlich exakt abzugrenzen (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0307).Die Umschreibung des Tatortes mit den Worten "vor" bzw "nach" bei einer Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 entspricht nicht dem im Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 statuierten Konkretisierungsgebot, weil eine derartige Bezeichnung nicht geeignet ist, einen bestimmten Tatort räumlich exakt abzugrenzen (Hinweis E 20.9.1985, 85/18/0307).