Wird einem Beschuldigten die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet und im Spruch als Tatort ein längerer Straßenzug (hier: Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße, welcher Straßenteil eine Länge von ca 1150 bis 1200 m aufweist) genannt, liegt ein Verstoß gegen § 44 a lit a VStG 1950 vor. Dem Konkretisierungsgebot wäre durch die Tatortumschreibung mit "Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße nächst Engelstor Richtung stadteinwärts" voll entsprochen worden.Wird einem Beschuldigten die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet und im Spruch als Tatort ein längerer Straßenzug (hier: Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße, welcher Straßenteil eine Länge von ca 1150 bis 1200 m aufweist) genannt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 vor. Dem Konkretisierungsgebot wäre durch die Tatortumschreibung mit "Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße nächst Engelstor Richtung stadteinwärts" voll entsprochen worden.