Verwaltungsgerichtshof
12.09.1986
85/18/0107
Wird einem Beschuldigten die Begehung einer Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet und im Spruch als Tatort ein längerer Straßenzug (hier: Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße, welcher Straßenteil eine Länge von ca 1150 bis 1200 m aufweist) genannt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 44, a Litera a, VStG 1950 vor. Dem Konkretisierungsgebot wäre durch die Tatortumschreibung mit "Wien 13, Schönbrunner Schloßstraße nächst Engelstor Richtung stadteinwärts" voll entsprochen worden.