Die Bestimmungen des § 28 Abs 1 Z 4 und 5 VwGG lassen es für den Bfr nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen.Die Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 VwGG lassen es für den Bfr nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe ausschließlich auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen.