Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des § 299 BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E 5.10.1962, 690/62 und E 17.12.1963, 1712/62).Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des Paragraph 299, BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E 5.10.1962, 690/62 und E 17.12.1963, 1712/62).