Verwaltungsgerichtshof
20.02.1973
0156/73
Es schadet nicht, wenn die Oberbehörde ihren Aufhebungsbescheid auf einen unrichtigen Aufhebungstatbestand des Paragraph 299, BAO stütz. Maßgebend ist nur, daß die Bescheidaufhebung überhaupt zulässig ist (Hinweis E 5.10.1962, 690/62 und E 17.12.1963, 1712/62).