Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
87/12/0097
Entscheidungsdatum
25.04.1988
Index
Verwaltungsverfahren - AVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Besprechung in:
ÖffD 1988/9, 31;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/09/0094 E 27. November 1985 RS 1
Stammrechtssatz
Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muss selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung iVm den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis B 23.4.1979, 959/79).Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muss selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis B 23.4.1979, 959/79).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Einhaltung der Formvorschriften Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X01
Im RIS seit
03.07.2006
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2026
Dokumentnummer
JWR_1987120097_19880425X01