Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1988

Geschäftszahl

87/12/0097

Beachte

Besprechung in:

ÖffD 1988/9, 31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0094 E 27. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muss selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis B 23.4.1979, 959/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120097.X01