Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.05.1988

Geschäftszahl

88/04/0037

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/09/0094 E 27. November 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Im Wortlaut der behördlichen Erledigung muss selbst zum Ausdruck kommen, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Bloße Schlüsse aus der Erledigung in Verbindung mit den Verwaltungsakten und den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen reichen nicht aus, um einer Erledigung den Charakter eines Bescheides zu geben (Hinweis B 23.4.1979, 959/79).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040037.X02