Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/11/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/11/0243

Entscheidungsdatum

16.01.1985

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §64 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Beachte

Besprechung in: AnwBl 6/1986;

Rechtssatz

Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 kommt keine aufschiebende Wirkung iS dieser Gesetzesstelle zu. Die Berufung soll lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet es, einer gegen einen solchen Ausspruch erhobenen Berufung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1984110243.X01

Im RIS seit

11.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1984110243_19850116X01

Rechtssatz für 85/02/0066

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 11826 A/1985

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/02/0066

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0243 E 16. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 kommt keine aufschiebende Wirkung iS dieser Gesetzesstelle zu. Die Berufung soll lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet es, einer gegen einen solchen Ausspruch erhobenen Berufung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020066.X01

Im RIS seit

04.07.1985

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2010

Dokumentnummer

JWR_1985020066_19850704X01

Rechtssatz für 85/11/0298

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/11/0298

Entscheidungsdatum

22.01.1986

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0243 E 16. Jänner 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 kommt keine aufschiebende Wirkung iS dieser Gesetzesstelle zu. Die Berufung soll lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet es, einer gegen einen solchen Ausspruch erhobenen Berufung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung zuzusprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1985110298.X02

Im RIS seit

18.01.2006

Dokumentnummer

JWR_1985110298_19860122X02