Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 11826 A/1985
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
85/02/0066
Entscheidungsdatum
04.07.1985
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/11/0243 E 16. Jänner 1985 RS 1
Stammrechtssatz
Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach § 64 Abs 2 AVG 1950 kommt keine aufschiebende Wirkung iS dieser Gesetzesstelle zu. Die Berufung soll lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet es, einer gegen einen solchen Ausspruch erhobenen Berufung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung zuzusprechen.Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 kommt keine aufschiebende Wirkung iS dieser Gesetzesstelle zu. Die Berufung soll lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet es, einer gegen einen solchen Ausspruch erhobenen Berufung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung zuzusprechen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020066.X01
Im RIS seit
04.07.1985
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010
Dokumentnummer
JWR_1985020066_19850704X01