Verwaltungsgerichtshof
22.01.1986
85/11/0298
GRS wie 84/11/0243 E 16. Jänner 1985 RS 1
Einer Berufung gegen einen Ausspruch nach Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 kommt keine aufschiebende Wirkung iS dieser Gesetzesstelle zu. Die Berufung soll lediglich die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Ausspruch durch die übergeordnete Behörde ermöglichen. Der Sinn des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung verbietet es, einer gegen einen solchen Ausspruch erhobenen Berufung ihrerseits wieder aufschiebende Wirkung zuzusprechen.