Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/01/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

85/01/0004

Entscheidungsdatum

25.02.1987

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §57 Abs3 ;
AVG §73 Abs2;
WaffG 1967 §12 Abs1;
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Gründet sich ein durch Mandatsbescheid erlassenes Waffenverbot u. a. darauf, dass gegen den von dem Verbot Betroffenen Anklage wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung erhoben worden ist, so stellt nach Einbringung einer Vorstellung gegen den Bescheid die Einholung des Strafaktes mit dem Ersuchen an das Strafgericht um seinerzeitige Übermittlung einer Urteilsausfertigung einen Schritt zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens dar. Von einem Außerkrafttreten des Mandatsbescheides ex lege kann in einem solchen Fall keine Rede sein. In der Abweisung der Ausstellung einer Bestätigung nach Paragraph 57, Absatz 3, zweiter Satz AVG 1950 über das Außerkrafttreten des Verbotsbescheides kann sohin keine Verletzung von Rechten des vom Waffenverbot Betroffenen erblickt werden. Ebensowenig kann von einer schuldhaften Verzögerung iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 durch die Behörde, wenn sie die Rechtskraft des Strafurteiles abwartet.

Schlagworte

Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985010004.X03

Im RIS seit

25.01.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017

Dokumentnummer

JWR_1985010004_19870225X03