Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 84/11/0320

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/11/0320

Entscheidungsdatum

05.03.1986

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Rechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110320.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110320_19860305X01

Rechtssatz für 84/11/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

84/11/0212

Entscheidungsdatum

12.03.1986

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0320 E 5. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1984110212.X01

Im RIS seit

04.03.2005

Dokumentnummer

JWR_1984110212_19860312X01

Rechtssatz für 88/11/0174

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/11/0174

Entscheidungsdatum

23.09.1988

Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
  1. KFG 1967 § 73 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 73 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 73 gültig von 28.07.1990 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990
  1. KFG 1967 § 74 gültig von 01.01.1968 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0320 E 5. März 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988110174.X01

Im RIS seit

05.02.2007

Dokumentnummer

JWR_1988110174_19880923X01