Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1986

Geschäftszahl

84/11/0320

Rechtssatz

Gelangt die Behörde zum Ergebnis, dass die Verkehrszuverlässigkeit einer Person erst zu einem bestimmten künftigen Zeitpunkt wiederhergestellt sein wird, so hat sie die Zeit nach Paragraph 74, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz 2, KFG so zu bestimmen, dass die Entziehungsdauer mit diesem bestimmten künftigen Zeitpunkt endet und darf nicht deshalb, weil der Betroffene zufolge Abnahme des Führerscheines schon vor der Entziehung der Lenkerberechtigung am Lenken eines Kraftfahrzeuges der betreffenden Gruppe gehindert war, trotz Fortbestehens der Verkehrsunzuverlässigkeit bis zu dem bestimmten künftigen Zeitpunkt diesen Zeitpunkt vorverlegen. Diesen vergangenen Zeitraum darf sie vielmehr nur im Rahmen der vorzunehmenden Prognose unter den Gesichtspunkten der "verstrichenen Zeit" und des "Wohlverhaltens während dieser Zeit" berücksichtigen.