Eine Verschiebung der Beweislast tritt auch nicht durch die im § 6 Abs 2 IESG der Partei speziell auferlegte Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren ein.Eine Verschiebung der Beweislast tritt auch nicht durch die im Paragraph 6, Absatz 2, IESG der Partei speziell auferlegte Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren ein.