Verwaltungsgerichtshof
23.01.1987
86/11/0044
GRS wie 83/11/0182 E 17. Oktober 1984 RS 1
Eine Verschiebung der Beweislast tritt auch nicht durch die im Paragraph 6, Absatz 2, IESG der Partei speziell auferlegte Mitwirkungspflicht am Ermittlungsverfahren ein.