Im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den VwGH oder den VfGH beginnt die Einjahresfrist des § 51 Abs 5 VStG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen; dies gilt auch für den Fall des mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhandenen Außerkrafttretens eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides. (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/10/0259)Im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den VwGH oder den VfGH beginnt die Einjahresfrist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen; dies gilt auch für den Fall des mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhandenen Außerkrafttretens eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides. (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/10/0259)