Verwaltungsgerichtshof
23.02.1994
93/09/0191
GRS wie 84/10/0282 E 24. Juni 1985 VwSlg 11802 A/1985 RS 4
Im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den VwGH oder den VfGH beginnt die Einjahresfrist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen; dies gilt auch für den Fall des mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhandenen Außerkrafttretens eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides. (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/10/0259)