Verwaltungsgerichtshof
24.06.1985
84/10/0282
Im Falle der Aufhebung eines Berufungsbescheides durch den VwGH oder den VfGH beginnt die Einjahresfrist des Paragraph 51, Absatz 5, VStG mit der Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses neuerlich zu laufen; dies gilt auch für den Fall des mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorhandenen Außerkrafttretens eines eine Berufung als verspätet zurückweisenden Bescheides. (Hinweis auf E vom 17.12.1984, 84/10/0259)