Für die Beurteilung, ob bei entgeltlicher Beschäftigung wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG gegeben ist, ist nur die betriebliche Erscheinung des Erwerbstätigen maßgebend.Für die Beurteilung, ob bei entgeltlicher Beschäftigung wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, ist nur die betriebliche Erscheinung des Erwerbstätigen maßgebend.