Wer ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken mit dem Fahrzeug weiterfährt, begeht nur EINE Übertretung des § 64 Abs 1 KFG 1967 (fortgesetztes Delikt)Wer ohne Lenkerberechtigung ein Kraftfahrzeug zu einer Tankstelle lenkt, dort tankt und nach dem Auftanken mit dem Fahrzeug weiterfährt, begeht nur EINE Übertretung des Paragraph 64, Absatz eins, KFG 1967 (fortgesetztes Delikt)