Im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens hat eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen der Nachbarn nicht stattzufinden. Der Wortlaut des § 77 Abs 2 GewO lässt vielmehr nicht erkennen, dass die Gewerbebehörde durch den ersten Satz dieser Gesetzesstelle zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im § 74 Abs 2 Z 2 GewO genannten ermächtigt wäre. Die Auffassung, es sei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Schutz der "Nachbarschaft und der Allgemeinheit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Entwicklung der Wirtschaft abzuwägen" findet keinen normativen Niederschlag (Hinweis E VS 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).Im Zuge eines Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens hat eine Interessensabwägung zwischen den öffentlichen volkswirtschaftlichen Interessen und den Interessen der Nachbarn nicht stattzufinden. Der Wortlaut des Paragraph 77, Absatz 2, GewO lässt vielmehr nicht erkennen, dass die Gewerbebehörde durch den ersten Satz dieser Gesetzesstelle zu einer Bedachtnahme auf andere Interessen als die im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO genannten ermächtigt wäre. Die Auffassung, es sei in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Schutz der "Nachbarschaft und der Allgemeinheit gegenüber den öffentlichen Interessen an der Entwicklung der Wirtschaft abzuwägen" findet keinen normativen Niederschlag (Hinweis E VS 12.6.1981, 0425/79, VwSlg 10482 A/1981).