Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
83/16/0083
Entscheidungsdatum
12.04.1984
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Besprechung in:
AnwBl 1985/6, S 313;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2163/51 B 13. Jänner 1953 VwSlg 2805 A/1953 RS 1
Stammrechtssatz
Rechtsausführungen, die die Gesetzmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das angeführte Verfahren nicht einbezogen wurden, sind gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.Rechtsausführungen, die die Gesetzmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das angeführte Verfahren nicht einbezogen wurden, sind gemäß Paragraph 41, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.
Schlagworte
Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener
Sachverhalt)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983160083.X05
Im RIS seit
12.04.1984
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2011
Dokumentnummer
JWR_1983160083_19840412X05