Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1953

Geschäftszahl

2163/51

Rechtssatz

Rechtsausführungen, die die Gesetzmäßigkeit (oder Rechtswidrigkeit) des angefochtenen Bescheides unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen dartun wollen, die in das angeführte Verfahren nicht einbezogen wurden, sind gemäß Paragraph 41, VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtlich.