Die Berufungsbehörde ist im Administrativverfahren, zu dem auch das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gehört, im Rahmen der "Sache" nach § 66 Abs 4 zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet (Hinweis Mannl.Quell, Verwaltungsverfahren, erster Band 8, S 364; E 28.6.1979, 151/78), den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung" und daher mangels einer dem § 51 Abs 4 VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren auch zuungunsten des Berufungswerbers abzuändern (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79 VwSlg 10317 A/1980).Die Berufungsbehörde ist im Administrativverfahren, zu dem auch das Verfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung gehört, im Rahmen der "Sache" nach Paragraph 66, Absatz 4, zweiter Satz AVG berechtigt und verpflichtet (Hinweis Mannl.Quell, Verwaltungsverfahren, erster Band 8, S 364; E 28.6.1979, 151/78), den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid "nach jeder Richtung" und daher mangels einer dem Paragraph 51, Absatz 4, VStG analogen Bestimmung im Administrativverfahren auch zuungunsten des Berufungswerbers abzuändern (Hinweis E 3.12.1980, 3112/79 VwSlg 10317 A/1980).