Sowohl für das Entstehen des Anspruches auf Zuerkennung auf Insolvenz-Ausfallgeld als auch für den Fristbeginn nach § 6 Abs 1 IESG ist die rechtswirksame, wenn auch noch nicht rechtskräftige Konkurseröffnung maßgebend.Sowohl für das Entstehen des Anspruches auf Zuerkennung auf Insolvenz-Ausfallgeld als auch für den Fristbeginn nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG ist die rechtswirksame, wenn auch noch nicht rechtskräftige Konkurseröffnung maßgebend.