Die wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (einmal 1977, zweimal 1978 und einmal 1980), die zweimalige Übertretung des § 38 Abs 5 StVO und die im Zusammenhang damit stehenden Verweigerung der Atemluftprobe sind nicht als "dauerndes und beharrlich rechtswidriges Verhalten", aus dem auf eine Sinnesart im Sinne des § 66 Abs 1 KFG geschlossen werden könnte, zu qualifizieren.Die wiederholte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (einmal 1977, zweimal 1978 und einmal 1980), die zweimalige Übertretung des Paragraph 38, Absatz 5, StVO und die im Zusammenhang damit stehenden Verweigerung der Atemluftprobe sind nicht als "dauerndes und beharrlich rechtswidriges Verhalten", aus dem auf eine Sinnesart im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, KFG geschlossen werden könnte, zu qualifizieren.