Beauftragt der Zulassungsbesitzer mit der Führung von Aufzeichnungen eine andere Person, so trifft ihm nur dann kein Verschulden, wenn er schon bei der Auswahl des von ihm Beauftragten bzw später bei dessen erforderlichen Überwachung alles vorgekehrt hat, wodurch er bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit den gesetzwidrigen Erfolg, nämlich die Erteilung einer unvollständigen Auskunft, hätte verhindern können (Hinweis E 29.4.1981 3527/80).