Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 3351/80

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

3351/80

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Index

Polizeirecht - FrPolG
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3352/80

Rechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003351.X01

Im RIS seit

07.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1980003351_19810218X01

Rechtssatz für 82/02/0214

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

82/02/0214

Entscheidungsdatum

28.01.1983

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3351/80 E 18. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982020214.X03

Im RIS seit

11.02.2004

Dokumentnummer

JWR_1982020214_19830128X03

Rechtssatz für 89/04/0186

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13113 A/1990

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

89/04/0186

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3351/80 E 18. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Zustandsdelikt "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040186.X03

Im RIS seit

06.02.1990

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012

Dokumentnummer

JWR_1989040186_19900206X03