Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1981

Geschäftszahl

3351/80

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

3352/80

Rechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003351.X01