Verwaltungsgerichtshof
18.02.1981
3351/80
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3352/80
Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003351.X01