Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.02.1990

Geschäftszahl

89/04/0186

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3351/80 E 18. Februar 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die zur Last gelegte Tat ist so eindeutig zu umschreiben, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist und daß die Möglichkeit ausgeschlossen wird, daß der Täter etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte. (Hinweis auf E vom 21.3.74, 0382/72)