Mißachtet ein in einen Autobahnbereich, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besteht, einfahrender Fahrzeuglenker den Vorrang eines die Autobahn benützenden Fahrzeuges, sodaß dessen Lenker zum Abbremsen und Auslenken gezwungen wird, so vermag dieser Sachverhalt allein die Annahme des Strafverstärkungsgrundes der besonderen Rücksichtslosigkeit gemäß § 99 Abs 2 lit c StVO nicht zu begründen.Mißachtet ein in einen Autobahnbereich, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besteht, einfahrender Fahrzeuglenker den Vorrang eines die Autobahn benützenden Fahrzeuges, sodaß dessen Lenker zum Abbremsen und Auslenken gezwungen wird, so vermag dieser Sachverhalt allein die Annahme des Strafverstärkungsgrundes der besonderen Rücksichtslosigkeit gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO nicht zu begründen.