Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1980

Geschäftszahl

0459/80

Rechtssatz

Mißachtet ein in einen Autobahnbereich, in dem eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h besteht, einfahrender Fahrzeuglenker den Vorrang eines die Autobahn benützenden Fahrzeuges, sodaß dessen Lenker zum Abbremsen und Auslenken gezwungen wird, so vermag dieser Sachverhalt allein die Annahme des Strafverstärkungsgrundes der besonderen Rücksichtslosigkeit gemäß Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO nicht zu begründen.