§ 66 Abs 4 AVG kann allein nicht entnommen werden, wann eine Berufung zurückzuweisen ist. Auch § 63 AVG enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus Abs 1 dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und § 63 Abs 3 legt fest, dass eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.Paragraph 66, Absatz 4, AVG kann allein nicht entnommen werden, wann eine Berufung zurückzuweisen ist. Auch Paragraph 63, AVG enthält keine vollständige Liste der Zurückweisungsgründe, doch geht aus Absatz eins, dieses Paragraphen der Zurückweisungsgrund des Mangels der Berechtigung zur Erhebung der Berufung hervor, und Paragraph 63, Absatz 3, legt fest, dass eine Berufung, um behandelt zu werden, eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Eine Berufung ist zurückzuweisen, wenn es an einer Prozessvoraussetzung für das Berufungsverfahren fehlt.