Der Unterschied zwischen § 93 BAO und § 288 BAO besteht darin, daß die Begründungspflicht des § 93 BAO eine ausdrückliche Einschränkung enthält, nach dem § 288 BAO der Bescheid aber mangels einer Einschränkung immer eine Begründung zu enthalten hat.Der Unterschied zwischen Paragraph 93, BAO und Paragraph 288, BAO besteht darin, daß die Begründungspflicht des Paragraph 93, BAO eine ausdrückliche Einschränkung enthält, nach dem Paragraph 288, BAO der Bescheid aber mangels einer Einschränkung immer eine Begründung zu enthalten hat.