Während nach § 93 Abs 3 lit a BAO eine Begründung bei den einem Anbringen vollinhaltlich stattgebenden Bescheiden nicht erforderlich ist, sind stattgebende Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der lex specialis des § 288 Abs 1 lit d BAO jedenfalls zu begründen (Hinweis E 21.6.1977, 2522/76).Während nach Paragraph 93, Absatz 3, Litera a, BAO eine Begründung bei den einem Anbringen vollinhaltlich stattgebenden Bescheiden nicht erforderlich ist, sind stattgebende Berufungsentscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz nach der lex specialis des Paragraph 288, Absatz eins, Litera d, BAO jedenfalls zu begründen (Hinweis E 21.6.1977, 2522/76).