In einem Verfahren, in welchem lediglich die Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen für eine Nachversicherung und nicht die Frage der Nachversicherung als solcher strittig ist, endet der Instanzenzug beim Landeshauptmann (Hinweis auf E vom 13.2.1963, Zl. 0391/62)