Wird die unrichtige Bezeichnung der Strafnorm im Spruch (§ 44 a lit b VStG 1950) weder als Beschwerdepunkt geltend gemacht, noch in den Beschwerdeausführungen darauf Bezug genommen, ist der VwGH durch diese Einschränkung des Beschwerdepunktes nicht berechtigt, diese objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen.Wird die unrichtige Bezeichnung der Strafnorm im Spruch (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950) weder als Beschwerdepunkt geltend gemacht, noch in den Beschwerdeausführungen darauf Bezug genommen, ist der VwGH durch diese Einschränkung des Beschwerdepunktes nicht berechtigt, diese objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen.