Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1979

Geschäftszahl

0756/78

Rechtssatz

Wird die unrichtige Bezeichnung der Strafnorm im Spruch (Paragraph 44, a Litera b, VStG 1950) weder als Beschwerdepunkt geltend gemacht, noch in den Beschwerdeausführungen darauf Bezug genommen, ist der VwGH durch diese Einschränkung des Beschwerdepunktes nicht berechtigt, diese objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzugreifen.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

82/03/0112 E VS 19. September 1984 VwSlg 11525 A/1984 RS 5; (RIS: abwh)