Beim Tatbestand des § 84 Abs 2 StVO handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährung kann daher solange nicht zu laufen beginnen, als der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird.Beim Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährung kann daher solange nicht zu laufen beginnen, als der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird.