Bundesrecht konsolidiert

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Straßenverkehrsordnung 1960 § 84

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenverkehrsordnung 1960

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 84

Inkrafttretensdatum

01.07.1983

Außerkrafttretensdatum

30.09.1994

Abkürzung

StVO 1960

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht

Text

Paragraph 84,

Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes.

  1. Absatz einsWerkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Ziffer 4,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind vom Inhaber des Gewerbebetriebes zu tragen.
  2. Absatz 2Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
  3. Absatz 3Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.
  4. Absatz 4Ist eine Werbung oder Ankündigung entgegen der Bestimmung des Absatz 2 und ohne Bewilligung nach Absatz 3, angebracht worden, so hat die Behörde den Besitzer oder Verfügungsberechtigten mit Bescheid zu verpflichten, die Werbung oder Ankündigung zu entfernen.

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2013

Gesetzesnummer

10011336

Dokumentnummer

NOR12146679

Alte Dokumentnummer

N9196012098A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1960/159/P84/NOR12146679

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