Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.12.1977

Geschäftszahl

2092/77

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1217/66 E 13. Februar 1967 RS 1

Stammrechtssatz

Beim Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährung kann daher solange nicht zu laufen beginnen, als der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird.