Verwaltungsgerichtshof
12.12.1977
2092/77
GRS wie 1217/66 E 13. Februar 1967 RS 1
Beim Tatbestand des Paragraph 84, Absatz 2, StVO handelt es sich um ein Dauerdelikt. Die Verjährung kann daher solange nicht zu laufen beginnen, als der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird.