(1)Absatz einsWerkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen “Pannenhilfe” (§ 53 Z 4) beziehungsweise “Tankstelle” (§ 53 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind vom Inhaber des Gewerbebetriebes zu tragen.Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen “Pannenhilfe” (Paragraph 53, Ziffer 4,) beziehungsweise “Tankstelle” (Paragraph 53, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind vom Inhaber des Gewerbebetriebes zu tragen.