Das im § 84 Abs 2 StVO 1960 enthaltene Verbot, ausserhalb von Ortschaftsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Strassen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand anzubringen, gilt auch für Werbungen und Ankündigungne die vor dem Inkrafttreten der StVO angebracht worden sind. (Hinweis auf E vom 29.10.1959, Zl. 0324/58 betr. die ähnlich lautende aber anders gefasste Gesetzesstelle des § 19 Abs 1 des Kärnter NatSchG)Das im Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 enthaltene Verbot, ausserhalb von Ortschaftsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Strassen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand anzubringen, gilt auch für Werbungen und Ankündigungne die vor dem Inkrafttreten der StVO angebracht worden sind. (Hinweis auf E vom 29.10.1959, Zl. 0324/58 betr. die ähnlich lautende aber anders gefasste Gesetzesstelle des Paragraph 19, Absatz eins, des Kärnter NatSchG)