Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.03.1965

Geschäftszahl

0251/64

Rechtssatz

Das im Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 enthaltene Verbot, ausserhalb von Ortschaftsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Strassen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand anzubringen, gilt auch für Werbungen und Ankündigungne die vor dem Inkrafttreten der StVO angebracht worden sind. (Hinweis auf E vom 29.10.1959, Zl. 0324/58 betr. die ähnlich lautende aber anders gefasste Gesetzesstelle des Paragraph 19, Absatz eins, des Kärnter NatSchG)