Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
1238/73
Entscheidungsdatum
18.02.1974
Index
L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §68 Abs1 impl;
BauO Bgld 1926 §40;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0980/70 E 14. Juni 1971 VwSlg 8035 A/1971 RS 1
(Vermerk: Dabei ist es nicht erforderlich, dass die bei der
Bauverhandlung erhobene Einwendung bereits ausdrücklich auf die
Rechtskraft Bezug nimmt, vielmehr genügt es, wenn die Rechtskraft
jenes subjektive öffentliche Recht erfasst, dessen Verletzung mit
der Einwendung behauptet wurde, weil nämlich der Nachbar nicht
verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage seiner Einwendungen
anzugeben (Hinweis E 12.5.1959, 1477/58 VwSlg 4966 A/1959).
Stammrechtssatz
Die Einwendung der "res iudicata" steht dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren insoweit zu, als die rechtskräftige Entscheidung über seine - wirklichen oder vermeintlichen - subjektiven öffentlichen Rechte abspricht.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener Sache
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1974:1973001238.X02
Dokumentnummer
JWR_1973001238_19740218X02