Verwaltungsgerichtshof
18.02.1974
1238/73
GRS wie 0980/70 E 14. Juni 1971 VwSlg 8035 A/1971 RS 1 (Vermerk: Dabei ist es nicht erforderlich, dass die bei der Bauverhandlung erhobene Einwendung bereits ausdrücklich auf die Rechtskraft Bezug nimmt, vielmehr genügt es, wenn die Rechtskraft jenes subjektive öffentliche Recht erfasst, dessen Verletzung mit der Einwendung behauptet wurde, weil nämlich der Nachbar nicht verpflichtet ist, die Rechtsgrundlage seiner Einwendungen anzugeben (Hinweis E 12.5.1959, 1477/58 VwSlg 4966 A/1959).
Die Einwendung der "res iudicata" steht dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren insoweit zu, als die rechtskräftige Entscheidung über seine - wirklichen oder vermeintlichen - subjektiven öffentlichen Rechte abspricht.