Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.06.1971

Geschäftszahl

0980/70

Rechtssatz

Die Einwendung der "res iudicata" steht dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren insoweit zu, als die rechtskräftige Entscheidung über seine - wirklichen oder vermeintlichen - subjektiven öffentlichen Rechte abspricht.