Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
3324/80
Entscheidungsdatum
01.04.1981
Index
KFG
90/02 Kraftfahrgesetz
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
3454/80
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1505/67 E 24. Juni 1968 VwSlg 7373 A/1968 RS 1
Stammrechtssatz
Die im § 86 Abs 1 erster Satz KFG enthaltene Pflicht trifft nur den Kraftfahrzeugbesitzer, nicht auch denjenigen, der vom Besitzer mit der Aufsicht über die Kraftfahrzeuge eines Betriebes betraut ist (Diese Person kann daher nach dieser Gesetzesstelle nicht bestraft werden. § 85 Abs 1 KFG in Verbindung mit § 7 VStG 1950).Die im Paragraph 86, Absatz eins, erster Satz KFG enthaltene Pflicht trifft nur den Kraftfahrzeugbesitzer, nicht auch denjenigen, der vom Besitzer mit der Aufsicht über die Kraftfahrzeuge eines Betriebes betraut ist (Diese Person kann daher nach dieser Gesetzesstelle nicht bestraft werden. Paragraph 85, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 7, VStG 1950).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980003324.X06
Im RIS seit
07.10.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2020
Dokumentnummer
JWR_1980003324_19810401X06